ENTRÜMPELUNG UND UMZÜGE WÄHREND DER CORONA-KRISE: DAS 2021 GILT!

Januar 13, 2021

Neues Jahr, neues Glück, heißt es im Volksmund. Allerdings wirkt der Anfang von 2021 so, als hätte sich 2020 einen kleinen Spaß erlaubt. Denn weiterhin hält Corona die Menschen bundesweit in Atem. Das betrifft dann auch all jene, die die Zeit zu Hause sinnvoll verbringen wollen und sich um das Ausmisten und Entrümpeln kümmern. So sammelt sich viel an, das entsprechend erst einmal in den eigenen vier Wänden Platz raubt. Ähnlich sieht es mit Umzügen aus. Wer im Oktober noch mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt hat, steht nun vor einem Domizilwechsel mitten im Lockdown. Somit stellt sich die Frage, was ist aktuell und auf das Jahr 2021 im Bereich Entrümpelung und Umzug möglich?

Sind Entrümpelungen und Wohnungswechsel derzeit durchführbar?

Gerade weil Kontaktbeschränkungen, reduzierter Bewegungsradius und anderes stets zögerlich seitens der Regierung kommuniziert werden, haben viele ein Problem damit, ihre bereits früh in 2020 gefassten Pläne umzusetzen. Denn nicht nur hierzulande gelten strenge Regeln, sondern ebenso im Ausland. Darüber hinaus ist das Zusammentreffen mit Mietern und Vermietern ebenfalls problematisch. Fakt ist jedoch ebenso, dass das, was entrümpelt wurde, von einem Profi für Entrümpelungen und Wohnungsauflösungen abgeholt werden muss. Oder gar die komplette Haushaltsauflösung durch den Experten auf dem Gebiet stattfinden muss. Schließlich sind häufig verbindliche Termine eingegangen worden.

Ebenso sieht es mit dem Umzug aus. Wer zu einem fixen Termin vor drei Monaten gekündigt hatte, kann nun nicht auf den Auszug und die damit verbundenen Arbeiten verzichten. Gleiches gilt für die Personen, die auf das eigene Mietverhältnis folgen. Insofern dürfen Entrümpelungen, Wohnungsauflösungen und Umzüge stattfinden. Allerdings ist in jedem Fall auf die Hygiene- und Abstandsregeln zu achten. Hinzukommt, dass so wenig Berührungspunkte wie möglich gegeben sein müssen.

Allerdings gibt es derzeit einen wichtigen Punkt zu beachten:

Wer den Haushalt selbst umzieht, darf neben den Personen des eigenen Haushalts noch eine weitere Person zur Hilfe hinzuziehen. Wird hingegen ein Dienstleister wie die Profis von Edel Entrümpelungen Berlin beauftragt, gelten „lediglich“ die allgemeinen Regelungen.

Wichtig:

Die rechtliche Lage kann sich allerdings jederzeit ändern. Insofern obliegt es Ihnen selbst, sich über die aktuell für Ihren Wohnort geltenden Bestimmungen zu informieren.

Verträge haben Bestand

Somit ist festzuhalten, dass nicht nur Entrümpelung-Unternehmen sowie Umzugsunternehmen normal weiterarbeiten, sondern ebenfalls sämtliche Verträge gelten, die vorher abgeschlossen wurden oder jetzt erst werden. Selbstverständlich kann es aufgrund des Coronavirus zu Einschränkungen kommen. Dennoch ist etwa die ordentliche Kündigung gültig. Soll davon abgewichen werden, ist die Kulanz des Vermieters nötig. Ein rechtlicher Anspruch aufgrund von Corona besteht hingegen nicht.

Können Aufträge zur Entrümpelung oder für den Umzug nun storniert werden?

Die Entscheidung sich für eine Firma wie Entrümpelungen Edel in Berlin zu entscheiden, ging einher mit einem gültigen Vertrag. Insofern haben sich beide Vertragsparteien erst einmal an diesen zu halten. Dennoch kann es passieren, dass eine Person in Quarantäne muss oder schon ist oder aber die Entrümpelung sowie der Umzug in einem Risikogebiet stattfinden, welches vom Robert-Koch-Institut als solches eingestuft ist. In diesem Fall ist es sinnvoll, sich an den entsprechenden Dienstleister, oder, wenn sie die Profis der Entrümpelung Edel in Berlin beauftragt haben, direkt an uns zu wenden. Gemeinsam finden wir sicher eine Lösung.

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