Ratgeber von Entrümpelung Edel, Berlin-Gesundbrunnen · Stand: November 2026 · Keine Rechtsberatung: Bei rechtlichen Fragen im Einzelfall helfen Nachlassgericht, Mieterverein oder Anwalt.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt keinen automatischen Anspruch. Ämter übernehmen Kosten einer Wohnungsauflösung nur in bestimmten Fällen, vor allem als Teil der Umzugskosten.
- Erst der Antrag, dann der Auftrag. Jobcenter und Sozialamt verlangen eine Zusage vor Beginn. Nachträglich wird in aller Regel nichts erstattet.
- In Berlin braucht es drei Kostenvoranschläge (AV-Wohnen). Das Amt nimmt meist das günstigste gleichwertige Angebot.
- Nach einem Todesfall zahlt der Nachlass, nicht das Sozialamt. Wer ausschlägt, zahlt nicht.
- Die Pflegekasse zahlt beim Heimeinzug nicht.
Wer zahlt in welchem Fall?
| Situation | Wer zahlt | Grundlage |
|---|---|---|
| Umzug, Trennung, Auswanderung | der Mieter selbst | Vertrag |
| Umzug ins Pflegeheim, eigenes Geld reicht | die Person selbst | Vertrag in ihrem Namen |
| Umzug ins Pflegeheim, eigenes Geld reicht nicht | Amt für Soziales, mit Zustimmung vorher | § 35a SGB XII, Hilfe zur Pflege |
| Grundsicherungsgeld, Umzug notwendig | Jobcenter, mit Zusicherung vorher | § 22 Abs. 6 SGB II |
| Vermüllte Wohnung, Wohnung in Gefahr | im Einzelfall Amt für Soziales | §§ 67, 68 SGB XII |
| Todesfall | die Erben, aus dem Nachlass | § 1967 BGB |
| Alle Erben schlagen aus | nicht die Familie, Nachlasspfleger oder Vermieter kümmern sich | §§ 1936, 1960 BGB |
Wer ist in Berlin zuständig?
Das Jobcenter für alle, die Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beziehen. So heißt die frühere Leistung Bürgergeld seit der Reform 2026. Zuständig ist das Jobcenter des Bezirks, in dem Sie wohnen.
Das Amt für Soziales im Bezirksamt für Menschen mit Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Zuständig ist das Bezirksamt des bisherigen Wohnorts.
In Berlin regeln die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (AV-Wohnen), wie die Ämter mit Umzugskosten umgehen. Sie sind öffentlich auf sozialrecht.berlin.de einsehbar.
Welche Kosten das Amt übernehmen kann
Umzug in eine andere Wohnung
Das Gesetz erlaubt die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten, wenn das Amt vorher zugesichert hat (§ 22 Abs. 6 SGB II) beziehungsweise zugestimmt hat (§ 35a SGB XII). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn das Amt den Umzug selbst verlangt hat oder er aus anderen Gründen notwendig ist, etwa weil die Wohnung zu teuer ist.
Die Berliner AV-Wohnen konkretisiert das. Ein Umzugsunternehmen wird übernommen, wenn Alter, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit es rechtfertigen, sonst verweist das Amt zuerst auf Selbsthilfe mit Helfern. Andere einmalige Kosten als die dort genannten werden in der Regel nicht zugesichert, es sei denn, sie sind nachweislich unabdingbar notwendig. Die Begriffe „Entrümpelung“ oder „Wohnungsauflösung“ tauchen in der AV-Wohnen nicht auf. Praktisch heißt das: Die Räumung wird in Berlin vor allem dann bezahlt, wenn sie Teil eines notwendigen Umzugs ist, etwa weil die Möbel nicht in die kleinere Wohnung passen.
Umzug ins Pflegeheim
Zieht jemand mit Sozialhilfe oder Hilfe zur Pflege dauerhaft ins Heim, muss die alte Wohnung aufgelöst werden. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts von 2012 (Az. B 8 SO 25/11 R) können in diesem Fall auch die Räumung und die Entsorgung der Möbel zu den angemessenen Umzugskosten gehören. Auch hier gilt: Zustimmung vor dem Auftrag.
Für die doppelte Miete während der Kündigungsfrist sieht die AV-Wohnen in der Regel einen Monat vor, höchstens drei. Beim Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung kann das Amt auch länger zahlen, etwa wenn das Betreuungsgericht die Aufgabe der Wohnung erst noch genehmigen muss. Mehr zum Ablauf: Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim.
Vermüllte Wohnung und drohender Wohnungsverlust
Droht der Verlust der Wohnung, weil sie stark vermüllt ist, kann das Amt für Soziales Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten leisten, ausdrücklich auch zur Erhaltung einer Wohnung (§§ 67, 68 SGB XII). Diese Hilfe wird nach § 68 Abs. 2 ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen geleistet, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. In Berlin sind dafür die Soziale Wohnhilfe des Bezirksamts und bei psychischen Erkrankungen der Sozialpsychiatrische Dienst Ansprechpartner. Bei Mietschulden kommen außerdem § 22 Abs. 8 SGB II und § 36 SGB XII infrage, meist als Darlehen.
Was nicht dazugehört
- Erstausstattung (§ 24 Abs. 3 SGB II, § 31 SGB XII) ist für die Einrichtung einer neuen Wohnung gedacht, nicht für die Räumung der alten.
- Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) umfassen nur die Beerdigung, nicht die Wohnung des Verstorbenen.
- Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € nur für Maßnahmen, die die Pflege zu Hause ermöglichen (§ 40 Abs. 4 SGB XI), nicht beim Heimeinzug.
Nach einem Todesfall: der Nachlass zahlt
Die Kosten der Räumung sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Sie werden aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt: Konto, Erspartes, Erlös aus verwertbaren Gegenständen. Reicht der Nachlass nicht, haften die Erben, die das Erbe angenommen haben. Sie können ihre Haftung aber auf den Nachlass beschränken, etwa über ein Nachlassinsolvenzverfahren.
Wer befürchtet, dass mehr Schulden als Vermögen da sind, kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB). Dann muss er weder Schulden noch Räumung bezahlen. Vorsicht: Wer vorher Möbel verkauft oder die Wohnung räumen lässt, kann das Erbe damit annehmen. Schlagen alle aus, erbt am Ende das Land (§ 1936 BGB), und das Nachlassgericht kann einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB). Alles zu Fristen und Ablauf: Checkliste nach einem Todesfall.
Kosten der Nachlassregelung mindern die Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Ohne Einzelnachweis gilt für alle Erbfallkosten zusammen ein Pauschbetrag von 15.000 € (Erbfälle ab 2023).
Der Antrag Schritt für Schritt
- Formlos beim Amt melden, sobald klar ist, dass ein Umzug oder eine Räumung ansteht. Beim Sozialamt setzt die Hilfe ein, wenn das Amt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Das gilt nicht für die Grundsicherung im Alter, dort braucht es immer einen Antrag.
- Notwendigkeit begründen: Warum muss die Wohnung geräumt werden, warum geht es nicht in Eigenregie? Alter, Krankheit, Pflegegrad, Fristen des Vermieters.
- Drei Kostenvoranschläge einholen. In Berlin verlangt die AV-Wohnen drei Angebote. Am besten Festpreise nach Besichtigung, mit einzelnen Posten.
- Unterlagen einreichen (Liste unten) und um schriftliche Zusicherung bitten.
- Bescheid abwarten. Er nennt in der Regel die Firma, und diese rechnet direkt mit dem Amt ab.
- Erst jetzt den Auftrag erteilen. Termin mit der Firma und, falls nötig, mit dem Vermieter abstimmen.
Muster: so kann die Begründung lauten
[Name, Anschrift, BG-Nummer oder Aktenzeichen]
An das [Jobcenter / Bezirksamt, Amt für Soziales]
Antrag auf Zusicherung der Umzugskosten einschließlich Räumung der bisherigen Wohnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Zusicherung der Kosten für die Räumung meiner Wohnung [Anschrift]. Der Umzug ist notwendig, weil [Grund, z. B. Einzug in eine Pflegeeinrichtung zum Datum / Aufforderung zur Kostensenkung vom Datum]. Eine Räumung in Eigenregie ist mir nicht möglich, weil [Alter, Erkrankung, Pflegegrad, fehlende Angehörige; Bescheinigung liegt bei]. Die Wohnung muss bis zum [Datum] geräumt übergeben werden. Drei Kostenvoranschläge liegen bei. Ich bitte um schriftliche Entscheidung vor Auftragserteilung.
Mit freundlichen Grüßen
[Ort, Datum, Unterschrift]
Das Muster ist eine Formulierungshilfe und ersetzt keine Beratung. Passen Sie es an Ihren Fall an.
Was ein guter Kostenvoranschlag fürs Amt enthält
- Name, Anschrift, Steuernummer oder USt-ID der Firma
- Anschrift der Wohnung, Größe, Stockwerk, Aufzug ja oder nein
- einzelne Posten: Personal, Transport, Entsorgung, Sondermüll, gegebenenfalls Stockwerk
- Festpreis inklusive MwSt., besenreine Übergabe, Entsorgungsnachweis
- Angabe, ob und in welcher Höhe verwertbare Gegenstände angerechnet werden
Unterlagen-Checkliste
- aktueller Leistungsbescheid (Jobcenter oder Sozialamt)
- Mietvertrag, Kündigung oder Kündigungsbestätigung
- bei Pflegeheim: Heimvertrag oder Platzzusage, Bescheid über den Pflegegrad
- bei Betreuung: Betreuerausweis, gegebenenfalls Genehmigung des Betreuungsgerichts
- ärztliche Bescheinigung, wenn Selbsthilfe aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
- drei Kostenvoranschläge
- bei neuer Wohnung: Mietangebot für die neue Wohnung
Ablehnung und Widerspruch
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Begründen Sie konkret: Warum ist die Räumung notwendig, warum ist Selbsthilfe nicht möglich, warum ist das Angebot angemessen? Legen Sie Belege bei. Kostenlose Unterstützung bieten in Berlin Sozialberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände und, bei Mietfragen, Mietervereine. Der Widerspruch selbst kostet nichts.
Wenn das Amt nicht zahlt
Eigenes Vermögen
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, darf ein Vermögen behalten, dessen Höhe vom Alter abhängt: bis 30 Jahre 5.000 €, ab 31 Jahren 10.000 €, ab 41 Jahren 12.500 €, ab 51 Jahren 20.000 € pro Person (§ 12 Abs. 2 SGB II). In der Sozialhilfe gilt ein Schonvermögen von 10.000 € pro Person. Was darüber liegt, muss in der Regel zuerst eingesetzt werden.
Kinder und Angehörige
Kinder werden vom Sozialamt nur herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Wer für Eltern handelt, sollte Aufträge immer im Namen der Eltern erteilen, nicht im eigenen.
Den Preis senken
- Wertanrechnung: Gut erhaltene Möbel, Antiquitäten und Sammlungen werden vom Preis abgezogen.
- Vorher aussortieren, was Familie oder Freunde mitnehmen.
- Einzelne Möbel über die BSR abholen lassen, ab 50 € für bis zu 5 m³.
- Flexibler Termin an einem Werktag.
Wie sich ein Festpreis zusammensetzt, mit Rechenbeispiel und BSR-Preisen: Was kostet eine Wohnungsauflösung in Berlin?.
Sonderfall: kleine Rente, aber keine Sozialhilfe
Viele ältere Menschen in Berlin haben eine kleine Rente und bekommen trotzdem keine Leistungen, weil sie nie einen Antrag gestellt haben. Wenn der Umzug ins Heim oder in eine kleinere Wohnung ansteht und das Geld knapp ist, lohnt sich die Prüfung, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder auf Hilfe zur Pflege besteht. Der Antrag muss dann gestellt sein, bevor die Räumung beauftragt wird. Beraten lassen können Sie sich kostenlos bei den Pflegestützpunkten Berlin und beim Amt für Soziales Ihres Bezirks.
Sonderfall: rechtliche Betreuung
Hat ein Gericht einen Betreuer bestellt, stellt dieser den Antrag beim Amt. Für die Kündigung der Wohnung des Betreuten braucht er außerdem die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 BGB). Weil das Zeit kostet, sollte der Antrag beim Amt parallel laufen. Die AV-Wohnen erkennt ausdrücklich an, dass sich die doppelte Miete in solchen Fällen verlängern kann.
Fünf Fehler, die Geld kosten
- Erst beauftragen, dann fragen. Ohne Zusicherung vor dem Auftrag bleibt man in der Regel auf den Kosten sitzen.
- Nur ein Angebot einreichen. In Berlin verlangt die AV-Wohnen drei.
- Pauschale Angebote ohne Posten. Das Amt muss prüfen können, was es bezahlt. Einzelne Posten machen das leichter.
- Die Notwendigkeit nicht begründen. Ein Satz zu Alter, Krankheit oder Pflegegrad und eine ärztliche Bescheinigung helfen mehr als lange Erklärungen.
- Die Widerspruchsfrist verstreichen lassen. Ein Monat nach Zugang des Bescheids, danach ist er bestandskräftig.
Steuer: wenn Sie selbst zahlen
Zahlen Sie die Räumung Ihrer eigenen Wohnung selbst, zählt der Arbeitsanteil als haushaltsnahe Dienstleistung: 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr direkt von der Steuer (§ 35a EStG). Voraussetzung sind eine Rechnung mit ausgewiesenem Arbeitsanteil und eine Überweisung. Für die Wohnung eines Verstorbenen gilt das für die Erben meist nicht, weil es nicht ihr Haushalt ist.
Quellen
- SGB II §§ 12, 19, 22; SGB XII §§ 18, 35a, 36, 67, 68, 74, 94; SGB XI § 40; BGB §§ 1936, 1944, 1960, 1967; SGG § 84; EStG § 35a; ErbStG § 10, jeweils gesetze-im-internet.de
- Ausführungsvorschriften Wohnen (AV-Wohnen) Berlin, Fassung 01.01.2026, Nr. 8.4 bis 8.4.2, sozialrecht.berlin.de
- Bundessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R (Umzug ins Pflegeheim)