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Ratgeber

Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim: wer zahlt, welche Fristen gelten, wie Sie vorgehen

Ein Heimplatz ist gefunden, und plötzlich bleibt eine ganze Wohnung zurück, oft nach Jahrzehnten. Dieser Ratgeber erklärt, wer die Räumung bezahlt, wie Sie den Mietvertrag kündigen, was mit Vollmacht oder Betreuung gilt und in welcher Reihenfolge Sie am besten vorgehen.

Ratgeber von Entrümpelung Edel, Berlin-Gesundbrunnen · Stand: November 2026 · Keine Rechtsberatung: Bei rechtlichen Fragen im Einzelfall helfen Nachlassgericht, Mieterverein oder Anwalt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuerst zahlt die Person, die ins Heim zieht, aus eigenem Einkommen und Vermögen. Kinder sind erst ab 100.000 € Jahreseinkommen unterhaltspflichtig.
  • Die Pflegekasse zahlt die Räumung beim Heimeinzug in der Regel nicht. Ihr Zuschuss ist für die häusliche Pflege gedacht.
  • Es gibt kein Sonderkündigungsrecht. Die Mietwohnung endet nach der normalen Frist von knapp drei Monaten, früher nur mit Zustimmung des Vermieters.
  • Mit Vorsorgevollmacht können Angehörige kündigen und beauftragen. Ein Betreuer braucht für die Kündigung die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
  • Erst sichten, dann räumen: Dokumente, Erinnerungsstücke und das, was mit ins Heim kommt, gehen vor.

Wer zahlt die Wohnungsauflösung?

Die Frage stellt sich fast immer zuerst, und sie hat eine klare Reihenfolge.

WerWannGrundlage
Die pflegebedürftige Personimmer zuerst, aus Einkommen und VermögenVertrag in ihrem Namen
Pflegekassenur, wenn der Umzug die häusliche Pflege ermöglicht (barrierefreie Wohnung, betreutes Wohnen, ambulante WG), nicht beim Heimeinzug§ 40 Abs. 4 SGB XI
Sozialamtwenn das eigene Geld nicht reicht, nur nach Antrag vor dem Auftrag, Entscheidung im EinzelfallSGB XII
Kindernur über das Sozialamt und nur bei Gesamteinkommen über 100.000 € im Jahr§ 94 Abs. 1a SGB XII

Die Person selbst

Die Wohnung gehört zum Leben der Person, die ins Heim zieht. Deshalb zahlt sie auch die Auflösung, vom Konto, aus Erspartem oder aus dem Erlös verwertbarer Möbel. Wer mit Vollmacht handelt, beauftragt die Firma im Namen der Mutter oder des Vaters. Unterschreiben Sie nicht im eigenen Namen, sonst sind Sie selbst Vertragspartner und zahlen am Ende aus eigener Tasche.

Die Pflegekasse: warum der Zuschuss hier meist nicht greift

Viele Ratgeber erwähnen den Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 € für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Das Gesetz knüpft ihn aber an einen Zweck: Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen. Beim dauerhaften Einzug in ein vollstationäres Pflegeheim ist das nicht der Fall.

Anders sieht es aus, wenn Mutter oder Vater in eine barrierefreie Wohnung, ins betreute Wohnen oder in eine ambulant betreute Wohngemeinschaft zieht. Dann kann der Umzug selbst eine solche Maßnahme sein. Fragen Sie in diesem Fall vor dem Auftrag bei der Pflegekasse nach und lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben. Auch der monatliche Entlastungsbetrag von 131 € (§ 45b SGB XI) gilt nur für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege.

Das Sozialamt

Reichen Rente und Erspartes nicht, kann das Sozialamt helfen. Geschützt bleibt dabei ein Schonvermögen von 10.000 € pro Person. Für Umzugskosten sieht das Gesetz ausdrücklich eine vorherige Zustimmung vor (§ 35a SGB XII). Ob das Amt auch die Räumung der alten Wohnung übernimmt, entscheidet es im Einzelfall. Ein fester Anspruch darauf, dass es die Räumung oder die Miete während der Kündigungsfrist zahlt, besteht nicht. Deshalb gilt:

  1. Antrag beim Sozialamt des Bezirks stellen, bevor eine Firma beauftragt wird.
  2. Zwei bis drei schriftliche Angebote beilegen.
  3. Erst nach der schriftlichen Antwort den Auftrag erteilen.

In Berlin ist das Sozialamt des Bezirksamts zuständig, in dem die Person zuletzt gewohnt hat. Kostenlose Beratung zu Pflege und Finanzierung bieten die Pflegestützpunkte Berlin.

Die Kinder

Seit 2020 werden Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern nur noch herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Gesetz vermutet zunächst, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Für die allermeisten Familien heißt das: Die Kinder müssen die Wohnungsauflösung nicht bezahlen, sie organisieren sie nur.

Die Mietwohnung kündigen

Kein Sonderkündigungsrecht

Der Umzug ins Pflegeheim berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung. Gerichte sehen darin keinen wichtigen Grund, und der Vermieter muss den Mieter nicht vorzeitig aus dem Vertrag entlassen. Es gilt die normale Frist für Mieter nach § 573c BGB: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter sein und wirkt zum Ende des übernächsten Monats.

Beispiel: Geht die Kündigung am 3. März zu, endet der Mietvertrag am 31. Mai. Kommt sie am 5. März an, verschiebt sich das Ende auf den 30. Juni. Ein paar Tage können also einen ganzen Monat Miete kosten.

Schriftlich und nachweisbar

Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 568 BGB). E-Mail, Fax oder WhatsApp genügen nicht. Schicken Sie sie per Einwurf-Einschreiben oder geben Sie sie persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang quittieren. Kündigt ein Bevollmächtigter, legen Sie das Original der Vollmacht bei, sonst kann der Vermieter die Kündigung zurückweisen.

Muster: so kann die Kündigung aussehen

[Name des Mieters], [Anschrift der Wohnung]
vertreten durch [Name], aufgrund beiliegender Vorsorgevollmacht im Original

An [Vermieter / Hausverwaltung], [Anschrift]

Kündigung des Mietvertrags vom [Datum] über die Wohnung [Lage, Etage]

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich im Namen von [Name des Mieters] das oben genannte Mietverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, nach meiner Berechnung zum [Datum]. Grund ist der Umzug in eine Pflegeeinrichtung. Bitte bestätigen Sie den Eingang und das Ende des Mietverhältnisses schriftlich. Für einen früheren Auszug mit Nachmieter oder Aufhebungsvertrag stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Ort, Datum, Unterschrift]

Das Muster ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Besonderheiten, etwa einem Zeitmietvertrag oder vereinbartem Kündigungsausschluss, fragen Sie den Mieterverein.

Früher raus: Aufhebungsvertrag und Nachmieter

In den knapp drei Monaten der Kündigungsfrist zahlen viele Familien doppelt: die alte Miete und das Heimentgelt. Fragen Sie den Vermieter deshalb früh, ob ein früherer Auszug möglich ist. Gerade in Berlin finden Vermieter meist schnell neue Mieter. Bieten Sie an, die Wohnung zügig leer und besenrein zu übergeben. Halten Sie jede Vereinbarung schriftlich als Aufhebungsvertrag fest.

Auch der Heimvertrag hat Fristen

Wer ins Heim zieht, unterschreibt einen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Innerhalb der ersten zwei Wochen nach Beginn kann die Bewohnerin oder der Bewohner jederzeit ohne Frist kündigen, danach bis zum dritten Werktag eines Monats zum Monatsende (§ 11 WBVG). Gut zu wissen, falls sich das Heim als ungeeignet erweist, bevor die alte Wohnung aufgegeben ist.

Wer darf kündigen und die Räumung beauftragen?

SituationWas nötig ist
Mutter oder Vater kann selbst entscheidenUnterschrift der Person selbst, Angehörige helfen bei der Organisation
Vorsorgevollmacht vorhandenBevollmächtigte kündigen und beauftragen im Namen der Person, Original der Vollmacht beilegen. Keine Genehmigung des Gerichts nötig
Rechtlicher Betreuer bestelltAnzeige an das Betreuungsgericht und Genehmigung für Kündigung oder Aufhebungsvertrag (§ 1833 BGB)
Nur Ehegatten-Notvertretungreicht nicht, sie gilt nur für die Gesundheitssorge (§ 1358 BGB)
Weder Vollmacht noch Betreuung, Person nicht mehr entscheidungsfähigbeim Betreuungsgericht eine Betreuung anregen

Wichtig für Betreuer: Das Gericht prüft, ob die Aufgabe der Wohnung dem Wohl und den Wünschen des Betreuten entspricht. Wie lange das dauert, ist von Gericht zu Gericht verschieden. Stellen Sie den Antrag daher, sobald der Heimplatz feststeht, und kündigen Sie erst mit der Genehmigung.

Zeitplan: vom Heimplatz bis zur Schlüsselübergabe

  1. Heimplatz zugesagt: Vollmacht prüfen oder Genehmigung beim Betreuungsgericht beantragen. Kostenfrage klären, bei Bedarf Antrag beim Sozialamt.
  2. Erste Woche: Mietvertrag kündigen, rechtzeitig vor dem dritten Werktag des Monats. Vermieter nach früherem Auszug fragen.
  3. Vor dem Einzug: gemeinsam auswählen, was mit ins Heim kommt. Wichtige Unterlagen und Wertsachen sichern.
  4. Nach dem Einzug: Familie verteilt Erinnerungsstücke und Möbel. Angebote für die Räumung einholen, Besichtigung vereinbaren.
  5. Etwa zwei bis drei Wochen vor Mietende: Räumung. So bleibt Puffer für die Übergabe und kleine Nacharbeiten.
  6. Letzte Woche: Übergabe an den Vermieter mit Protokoll, Zählerstände, Schlüssel. Verträge abmelden.

Was kommt mit ins Heim, was bleibt?

Ein Zimmer im Pflegeheim ist meist mit Pflegebett, Schrank und Nachttisch ausgestattet. Persönliche Dinge machen es trotzdem zum Zuhause. Fragen Sie im Heim nach den Maßen des Zimmers und danach, welche eigenen Möbel erlaubt sind. Bewährt haben sich:

  • der eigene Sessel und ein kleiner Tisch oder eine Kommode, wenn Platz ist
  • Fotos, Bilder für die Wand, die vertraute Decke oder Bettwäsche
  • Lieblingsbücher, Radio, Uhr, kleine Erinnerungsstücke
  • Kleidung für alle Jahreszeiten, mit Namen beschriftet, weil Wäsche im Heim gemeinsam gewaschen wird
  • Hilfsmittel wie Brille, Hörgerät, Rollator, mit Namen versehen

Treffen Sie diese Auswahl, wenn es irgend geht, gemeinsam mit Mutter oder Vater. Für viele ist der Abschied von der Wohnung schwerer als der Umzug selbst. Es hilft, wenn sie selbst bestimmen, was bleibt. Fotografieren Sie die Wohnung, bevor sie geräumt wird. Die Bilder werden später oft gern angesehen.

Unterlagen und Wertsachen zuerst sichern

Bevor irgendetwas geräumt wird, gehören diese Dinge in einen eigenen Ordner oder Karton:

  • Personalausweis, Krankenkassenkarte, Schwerbehindertenausweis
  • Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuerausweis
  • Rentenbescheide, Bescheid über den Pflegegrad, Kontoauszüge, Sparbücher
  • Mietvertrag, Kautionsnachweis, Versicherungspolicen
  • Testament, Familienstammbuch, Urkunden
  • Schmuck, Bargeld, Fotoalben, Briefe

Verträge und Abmeldungen

WasWas zu tun ist
Strom, Gaszum Auszugsdatum kündigen, Zählerstand bei Übergabe melden
Telefon, Internet, Kabelkündigen, bei Umzug ins Heim oft Sonderkündigung möglich, beim Anbieter nachfragen
RundfunkbeitragAbmeldeformular für Bewohner einer Pflegeeinrichtung, vom Heim bestätigen lassen
Hausrat- und Haftpflichtversicherunganpassen oder kündigen, im Heim reicht oft ein kleinerer Schutz
Ambulanter Pflegedienst, Hausnotruf, Essen auf Rädernkündigen
BürgeramtUmmeldung auf die Adresse des Heims
PostNachsendeauftrag einrichten

Was kostet die Räumung in Berlin?

Bei uns gelten diese Festpreise als Einstieg, den genauen Preis nennen wir nach einer kostenfreien Besichtigung:

WohnungFestpreis ab
Haushaltsauflösung 2 Zimmer (ca. 50 bis 70 m²)950 €
Haushaltsauflösung 4 Zimmer (ca. 90 bis 120 m²)1500 €
nur Keller250 €

Den Preis bestimmen vor allem die Menge, das Stockwerk und der Weg zum Fahrzeug. Gut erhaltene Möbel, Antiquitäten und Sammlungen rechnen wir an, das senkt den Festpreis. Ein durchgerechnetes Beispiel finden Sie im Ratgeber Was kostet eine Wohnungsauflösung in Berlin?.

Steuer: was sich absetzen lässt

Zahlt die pflegebedürftige Person die Räumung ihrer eigenen Wohnung, zählt der Arbeitsanteil der Rechnung als haushaltsnahe Dienstleistung. 20 % davon mindern direkt die Steuer, höchstens 4.000 € im Jahr (§ 35a EStG). Voraussetzung sind eine Rechnung mit ausgewiesenem Arbeitsanteil und eine Überweisung. Auch Teile der Heimkosten, die mit Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, können darunter fallen. Zahlen Kinder für die Wohnung der Eltern, gilt die Ermäßigung für sie nicht. Im Einzelfall hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Die Übergabe an den Vermieter

Am Ende steht die Wohnungsübergabe. Besenrein heißt: leer, gefegt, ohne Müll, auch Keller und Dachboden. Ob Schönheitsreparaturen fällig sind, steht im Mietvertrag. Viele Klauseln dazu sind unwirksam, im Zweifel fragt der Mieterverein. Lassen Sie ein Übergabeprotokoll unterschreiben, notieren Sie die Zählerstände und geben Sie alle Schlüssel zurück. Die Kaution steht nach der Abrechnung der Person zu, die ins Heim gezogen ist.

Wenn der Partner in der Wohnung bleibt

Zieht nur einer der Eheleute ins Heim, bleibt der Mietvertrag bestehen. Dann geht es nicht um eine Wohnungsauflösung, sondern um eine Teilräumung: Möbel, die niemand mehr braucht, Pflegebett, Hilfsmittel oder das Arbeitszimmer. Der Rundfunkbeitrag läuft in diesem Fall für die Wohnung weiter. Für eine Teilräumung genügt oft ein Kellerauftrag oder eine Sperrmüll-Abholung. Wir besichtigen auch solche Fälle kostenfrei.

Häufige Fehler

  1. Zu spät kündigen. Zwei Tage nach dem dritten Werktag kosten einen ganzen Monat Miete.
  2. Im eigenen Namen beauftragen. Wer als Kind für die Eltern unterschreibt, ohne „im Namen von“ zu vermerken, ist selbst Vertragspartner.
  3. Auf die Pflegekasse hoffen. Beim Einzug ins vollstationäre Heim zahlt sie die Räumung in der Regel nicht.
  4. Erst beauftragen, dann beim Sozialamt fragen. Ohne Zustimmung vorher bleiben Sie meist auf den Kosten sitzen.
  5. Mutter oder Vater übergehen. Wer selbst mitentscheiden kann, was mit ins Heim kommt, findet sich dort leichter ein.

Sonderfall: Tod vor der Räumung

Stirbt die Person, bevor die Wohnung aufgelöst ist, ändert sich die Lage: Der Mietvertrag geht auf die Erben über, und es gelten eigene Fristen. Wichtig ist dann auch die Frage, ob das Erbe angenommen wird. Alles dazu in der Checkliste nach einem Todesfall.

Checkliste zum Abhaken

  • Vollmacht geprüft oder Genehmigung beim Betreuungsgericht beantragt
  • Kosten geklärt, bei Bedarf Antrag beim Sozialamt vor dem Auftrag
  • Mietvertrag schriftlich gekündigt, Zugang nachweisbar
  • Vermieter nach früherem Auszug gefragt
  • Gemeinsam ausgewählt, was mit ins Heim kommt
  • Unterlagen und Wertsachen gesichert
  • Familie hat Erinnerungsstücke verteilt
  • Angebote mit Festpreis nach Besichtigung eingeholt
  • Räumungstermin mit Puffer vor Mietende
  • Verträge gekündigt, Rundfunkbeitrag abgemeldet, Nachsendeauftrag
  • Übergabeprotokoll, Zählerstände, Schlüssel

Mehr zu unserem Vorgehen bei Haushaltsauflösungen: Haushaltsauflösung Berlin. Wer zahlt in anderen Fällen: Wer bezahlt die Wohnungsauflösung?

Quellen

  • BGB §§ 568, 573c, 1358, 1833; SGB XI §§ 40, 45b; SGB XII §§ 35a, 94; EStG § 35a; WBVG § 11, jeweils gesetze-im-internet.de
  • Verbraucherzentrale: Umzug ins Pflegeheim, was mit der Wohnung passiert
  • ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Bewohner von Pflegeeinrichtungen

Häufige Fragen

Gibt es beim Umzug ins Pflegeheim ein Sonderkündigungsrecht?

Nein. Für Mieter gibt es dafür kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Es gilt die normale Frist nach § 573c BGB: Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats, Ende zum Ablauf des übernächsten Monats. Ein früherer Auszug geht nur, wenn der Vermieter zustimmt, etwa mit einem Aufhebungsvertrag oder Nachmieter.

Zahlt die Pflegekasse die Wohnungsauflösung?

Beim dauerhaften Einzug in ein vollstationäres Pflegeheim in der Regel nicht. Der Zuschuss von bis zu 4.180 € nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist für Maßnahmen gedacht, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern, etwa einen Umzug in eine barrierefreie Wohnung, betreutes Wohnen oder eine ambulante Wohngemeinschaft.

Müssen Kinder die Räumung bezahlen?

Zunächst zahlt die pflegebedürftige Person aus eigenem Einkommen und Vermögen. Kinder werden vom Sozialamt nur herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Wichtig: Unterschreiben Sie den Auftrag nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigte im Namen der Mutter oder des Vaters.

Darf ich mit einer Vorsorgevollmacht die Wohnung kündigen?

Ja, wenn die Vollmacht Wohnungs- und Mietangelegenheiten umfasst. Anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer brauchen Bevollmächtigte dafür keine Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Was gilt, wenn ein Betreuer bestellt ist?

Der Betreuer muss die Aufgabe der Wohnung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzeigen und braucht für die Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag dessen Genehmigung (§ 1833 BGB). Planen Sie dafür Zeit ein und stellen Sie den Antrag früh.

Reicht das Notvertretungsrecht für Ehegatten?

Nein. Das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge, nicht für Mietvertrag und Wohnungsauflösung.

Zahlt das Sozialamt die Räumung oder die alte Miete weiter?

Einen festen Anspruch darauf gibt es nicht. Wer Sozialhilfe oder Hilfe zur Pflege bezieht, sollte vor jedem Auftrag beim Sozialamt fragen und schriftliche Angebote vorlegen. Ob Kosten übernommen werden, entscheidet das Amt im Einzelfall.

Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

Wenn die pflegebedürftige Person selbst zahlt und es ihr Haushalt ist: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr (§ 35a EStG), bei Zahlung per Überweisung. Zahlen Kinder für die Wohnung der Eltern, gilt das nicht, weil es nicht ihr Haushalt ist.

Muss der Rundfunkbeitrag weitergezahlt werden?

Für die alte Wohnung bis zur Abmeldung ja. Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, zahlt dort keinen Rundfunkbeitrag. Dafür gibt es beim Beitragsservice ein eigenes Abmeldeformular, das die Einrichtung bestätigt. Das gilt nicht, wenn der Ehepartner in der Wohnung bleibt.

Was kostet die Räumung in Berlin?

Bei uns beginnt eine Haushaltsauflösung bei 950 € für 2 Zimmer (ca. 50 bis 70 m²) und bei 1500 € für 4 Zimmer. Den Festpreis nennen wir nach einer kostenfreien Besichtigung, Verwertbares rechnen wir an.

Wir übernehmen die Räumung

Kostenfreie Besichtigung meist binnen 24 Stunden, schriftlicher Festpreis, auf Wunsch Termin an Ihren Heimeinzug angepasst. Sie müssen bei der Räumung nicht dabei sein.